Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


1. Allgemeines
Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Anders lautende Bedingungen des Bestellers – soweit sie nicht in unseren jeweiligen Angeboten und den schriftlichen Auftragsbestätigungen festgelegt sind – gelten nicht, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Preise, Zeichnungen
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und, falls nicht anders vereinbart ist, ohne Verpackung und ohne Versandkosten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Durch den Verkäufer erstellte Statiken und Berechnungen bleiben dessen uneingeschränktes Eigentum. Vervielfältigung oder Weitergabe dieser Statiken und Berechnungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

3. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.

4. Liefertermine, Lieferfristen
Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen, um verbindlich zu sein, der schriftlichen Vereinbarung, Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und ähnliches gehören, auch wenn diese Störungen bei den Lieferanten des Verkäufers oder den Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei den verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Zur Teillieferung oder Teilleistung ist der Verkäufer jederzeit berechtigt.

5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf die Käufer über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist.

6. Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit Lieferdatum. Die Ware ist unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Werden Montagepläne nicht befolgt, entfällt jede Gewährleistung. Die Gewährleistung wird zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Beanstandungen sind gemäß § 377 HGB sofort nach Empfang der Ware anzubringen. Bei Rücksendungen ist unser Einverständnis vor Absendung einzuholen; auch haben Rücksendungen spesenfrei zu erfolgen. Ansonsten berechnen wir 15% des Auftragswertes Rücknahmekosten.

7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem etwaigen Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der der Verkäufer (Mit-) Eigentum hat, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

8. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

9. Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Republik Österreich. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist der Firmensitz der Crosinox GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Lieferung: ab 600,-- € Nettowarenwert frei Haus,
Ausnahme Lieferung Rohre: ab Werk, zzgl. Verpackung Mindermengenzuschlag von € 15,-- bei Bestellwert unter € 70,--.
Verpackung: billigst
Zahlung: 14 Tage abzüglich 2% Skonto, 30 Tage netto, sonst nach noch zu treffender Vereinbarung